Geschäfts-Ordnung für die Gemeinschaft der Fußball-Trainer im BFV - Bezirk Schwaben
§ 1 Name und Sitz der Gemeinschaft
1. Die Gemeinschaft der Fußballtrainer ist eine Interessengemeinschaft
auf freiwilliger Basis innerhalb des Bayerischen Fußballverbandes – Bezirk
Schwaben, nachfolgend kurz „BFV“ genannt. Die Gemeinschaft wurde am 3. Dezember 1966 in Augsburg gegründet.
2. Die Gemeinschaft führt den Namen Gemeinschaft der Fußballtrainer im BFV-Bezirk Schwaben,
nachfolgend kurz „GFT“ genannt.
3. Für die Gemeinschaft und deren Mitglieder sind die Satzung und
Ordnungen des BFV und die Trainerordnung in der jeweils gültigen
Fassung des DFB bindend.
§ 2 Zweck der Gemeinschaft
1. Zweck der Gemeinschaft ist die Fortbildung der Fußballtrainer in Praxis
Theorie des Fußballspiels mit dem Ziel, dass die Mitglieder nach den
modernsten Erkenntnissen der Trainingslehre in den Vereinen an der
Erziehung und sportlichen Ausbildung der Jugend sowie bei den
Seniorenspielern tätig sein können.
2. Zur Erreichen dieses Zweckes sind nachstehende Aufgaben zu erfüllen: a) Die Gemeinschaft hält im Turnus, etwa alle 2 Monate, (im Kalenderjahr
sollten mindestens 4 Tagungen stattfinden) Arbeitstagungen ab. Das
Lehrprogramm soll so gestaltet sein, dass es jeweils Praxis und Theorie
beinhaltet mit einer Dauer von 3 – 4 Stunden. b) Das Lehrprogramm soll im Laufe eines Jahres enthalten: - die praktische Trainingslehre sowie - die theoretische Schulung mit den Themen, Vorträge über Taktik, Regelkunde, Trainings-, Körper-
und Gesundheitslehre, Erste Hilfe, Verwaltungslehre und
Filmvorführungen.
3. Die Gemeinschaft wird auf Anfrage der Vereine bei der Vermittlung von
Übungsleitern behilflich sein. Angaben über Qualifikation und finanzielle
Angelegenheiten werden nicht gemacht.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Jede/r ÜbungsleiterIn, die/der ihren/seinen Wohnsitz im Verbandsgebiet
des BFV hat und Mitglied eines Vereines ist, kann Mitglied der GFT
werden, soweit sie/er die unter Punkt 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.
2. Mitglied kann werden, wer die Ausbildungserlaubnis als Fußballlehrer oder
Übungsleiter A, B oder C (DFB-Lizenz) besitzt. Es können Sportkameraden/
Innen aufgenommen werden, die bereits als ÜbungsleiterIn in einem Verein
tätig sind und mindestens an einem BFV-Lehrgang für Übungsleiter I
(Grundlehrgang) teilgenommen haben. Ebenfalls können auch A- oder J-
ScheininhaberInnen des BLSV Mitglieder der GFT sein.
3. Die Mitgliedschaft kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit gekündigt
werden. Außerdem endet die Mitgliedschaft durch Tod sowie durch
Ausschluss. Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auch im Falle des
§ 9 Punkt 4 vorgenommen werden.
Bei einem Ausschlussverfahren muss der Betroffene in jedem Fall die Möglichkeit haben, sich schriftlich oder mündlich zu äußern. Weitere Ausführungen hierzu § 9 Punkt 4.
§ 4 Organe der Gemeinschaft
1. Die Organe der Gemeinschaft sind:
a) der Vorstand,
b) die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung.
§ 5 Vorstandschaft
1. Der Vorstand besteht aus: a) 1. Vorsitzenden, b) 2 gleichberechtigten Stellvertretern, c) 2 Beisitzern.
Soweit eine Notwendigkeit sich ergibt, können weitere Vorstandsmitglieder in einer ordentlichen Mitgliederversammlung dazu gewählt werden.
2. Der 1. Vorsitzende vertritt die GFT nach außen. Er beruft und leitet die
Arbeitstagungen sowie die Mitgliederversammlungen und die
Vorstandssitzungen.
3. Die beiden gleichberechtigten Stellvertreter haben folgende
Aufgabengebiete zu erledigen: a) die Finanzverwaltung, b) allgemeine Verwaltungsaufgaben.
Hiervon übernimmt ein Stellvertreter die Kassengeschäfte und der weitere die übrigen Verwaltungsaufgaben.
4. Im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden werden die Geschäfte desselben
von einem der beiden Stellvertreter wahrgenommen.
5. Der Vorstand wird alle vier Jahre von der ordentlichen Mitgliederver-
sammlung gewählt.
6. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. In Ausübung
ihrer Funktion werden entstehende Auslagen nach den allgemeinen Sätzen
der Spesenordnung des BFV erstattet. Alle ehrenamtlichen Mitglieder der
GFT sind gehalten, bei ihrer Tätigkeit größtmögliche Sparsamkeit walten
zu lassen.
7. Der bisherige Vorstand bleibt jeweils solange im Amt, bis eine Neuwahl
stattgefunden hast.
8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird in der nächsten
Arbeitstagung der GFT ein Nachfolger gewählt.
9. Von der ordentlichen Mitgliederversammlung sind alle vier Jahre zwei
Kassenprüfer zu wählen.
10. Die Wahlen können per Akklamation erfolgen. Sind für einen Posten zwei
und mehr Kandidaten für einen Wahlvorschlag genannt, so ist die
Abstimmung geheim durchzuführen.
Im übrigen gelten die für Wahlvorgänge im BFV üblichen Bestimmungen.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand beruft alle v i e r Jahre eine ordentliche Mitgliederver-
sammlung ein. Die Einberufung muss mindestens 2 Wochen vor dem
angesetzten Termin schriftlich an die Mitglieder erfolgen. Die ordentliche
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
2. Die Tagesordnung umfasst mindestens folgende Punkte: a) Berichte der Vorstandschaft b) Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung der Vorstandschaft d) Neuwahl der Vorstandschaft e) Neuwahl von zwei Kassenprüfern f) Anträge g) Verschiedenes
3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden
eingereicht sein. Dies trifft auch sinngemäß für die außerordentliche
Mitgliederversammlung zu.
4. Bei der Mitgliederversammlung der GFT sind alle Mitglieder stimmbe-
rechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Nichtanwesenheit eines
Mitgliedes ist eine Stimmenübertragung an einen Dritten nicht möglich.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
5. Über die Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll zu führen.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt: a) wenn der Vorstand aufgrund besonderer Ereignisse innerhalb der GFT
eine Einberufung für dringend erforderlich hält, b) wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder
schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird.
7. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss ebenfalls zwei Wochen
vor dem angesetzten Termin den Mitgliedern bekanntgemacht sein. Siehe
hierzu § 6 Punkt 1.
§ 7 Anerkennung der Fortbildung
1. Die regelmäßige Durchführung von Arbeitstagungen der GFT mit einem
gezielten Lehrprogramm wird als Fortbildung nach den Richtlinien und der
Trainerordnung des DFB durch den BFV anerkannt.
2. Danach muss das Mitglied innerhalb von drei Jahren an mindestens 20
Lehrstunden teilgenommen haben, an denen ein gezieltes
Ausbildungsprogramm durchgeführt wurde. Bei Erfüllung dieser
Voraussetzung wird die Fortbildung anerkannt und es erfolgt der
entsprechende Eintrag in den Übungsleiter-Ausweis (DFB-Lizenz) durch
den BFV. Gleichfalls erfolgt der Verlängerungsvermerk im Übungsleiter-
Ausweis des BLSV.
3. Der Vorstand der GFT hat einen lückenlosen Nachweis über die Teilnahme
der Mitglieder an den Arbeitstagungen zu führen.
4. Grundlage für die anzurechnende Teilnahme an den Arbeitstagungen ist
grundsätzlich die persönlich mit Unterschrift vorgenommene Eintragung in
die jeweils aufliegende Anwesenheitsliste (Praxis und Theorie).
5. Bei jeder Arbeitstagung gibt der Vorstand die anzurechnenden
Fortbildungsstunden den Mitgliedern bekannt.
§ 8 Finanzverwaltung
1. Die GFT erhebt grundsätzlich von den Mitgliedern keine Beiträge.
2. Zur Deckung der laufenden Ausgaben für Referenten und allgemeine
Verwaltungskosten (Porto, Telefon, Schreibmaterial etc.) der GFT werden
alle Mitglieder anteilmäßig mit diesen Kosten belastet.
3. Zu diesem Zweck wird eine monatliche Unkostenpauschale festgelegt, die
jedes Mitglied unaufgefordert (Bringschuld) zu entrichten hat.
4. Die Höhe der monatlichen Unkostenpauschale wird in einer ordentlichen
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. Die
jeweiligen Bedürfnisse sind hierbei zu berücksichtigen.
5. Bei Neuaufnahmen haben die betreffenden SportkameradenInnen mit Abgabe
Abgabe der Beitrittserklärung der GFT zwölf Monatspauschalen im
Voraus zu entrichten, erst mit der Einzahlung des Betrages wird die
Mitgliedschaft wirksam.
§ 9 Rechtsprechung
1. Alle Mitglieder der GFT unterstehen grundsätzlich der ordentlichen
Rechtssprechung des BFV bzw. DFB.
2. Verstöße von Mitgliedern der GFT gegen die sportlichen Bestimmungen
werden von den zuständigen Sportgerichten des BFV geahndet. Die GFT
kann nachfolgende Maßnahmen gegen ihre Mitglieder ergreifen: a) Streichung von der Mitgliederliste, b) Ausschluss, c) Antragstellung an das BFV-Präsidium wegen Lizenzentzug.
3. Eine Streichung von der Mitgliederliste der GFT erfolgt jeweils ohne
besondere Vorankündigung und Benachrichtigung, wenn ein Mitglied mit
mehr als 6 Monatsunkostenpauschalen im Rückstand ist.
Über die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand.
4. Der Ausschluss aus der GFT kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Zwecken
der Gemeinschaft entgegenwirkt, gegen die Anordnungen des Vorstandes
verstößt und dabei die Disziplin gröblich verletzt, unsportliches oder
unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft sowie
die weiteren unter Punkt 5 genannten Verstöße begeht.
Wie unter § 3 Punkt 3 Absatz 2 ausgeführt ist, muss dem Betroffenen die
Gelegenheit zur Stellungnahme und Rechtfertigung gegeben werden.
Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet die ordentliche
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
5. Die GFT kann weiterhin beim BFV-Präsidium Antrag auf zeitweilige oder
dauernde Entziehung der Ausbildungserlaubnis stellen und zwar, wenn der
Betroffene a) in erheblichem Ausmaße gegen die Satzungen und Ordnungen des BFV
oder DFB verstößt, b) durch sein Verhalten die Erziehung der Jugend gefährdet, c) die Bestimmungen dieser Ordnung und die DFB-Trainerordnung
schuldhaft verletzt oder aus anderen Gründen nicht die
Voraussetzungen erfüllt, die für die Zulassung als Übungsleiter
gefordert waren, d) sich der Durchführung eines gegen ihn eingeleiteten Verfahrens durch
Austritt aus dem Verein entzieht.
§ 10 Ehrenordnung
Die GFT im BFV-Bezirk Schwaben kann besonders, hervorragende Verdienste und Leistungen durch nachstehende Ehrungen würdigen: 1. Ernennung zum Ehrenvorsitzenden 2. Ernennung zum Ehrenmitglied 3. Ehrung für eine verdienstvolle zehnjährige Funktionärstätigkeit in der
GFT oder für eine zwanzigjährige Mitgliedschaft in der GFT.
Zu 1. Ernennung zum Ehrenvorsitzenden Zum Ehrenvorsitzenden kann ernannt werden, wer das Amt des 1.
Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden mindestens 10
Jahre besonders verdienstvoll geführt hat. Er ist in der Vorstandschaft mit
beratender Stimme vertreten.
Für diese Ernennung wird eine Urkunde überreicht.
Zu 2. Ernennung zum Ehrenmitglied
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder der GFT ernannt, die 40 Jahre der Gemeinschaft zugehörig sind.
Für die Ernennung zum Ehrenmitglied wird eine Urkunde überreicht.
Zu 3. Ehrung von langjährigen Mitarbeitern und Nichtmitgliedern
Eine Ehrenurkunde der GFT wird überreicht: Für eine verdienstvolle
10jährige Funktionärstätigkeit in der GFT oder für Nichtmitglieder, die sich
um die GFT besondere Verdienste erworben haben.
Für die Ehrung Ziffer 1 und 2 – Ernennung zum Ehrenvorsitzenden oder zum Ehrenmitglied – ist die Mitgliederversammlung laut § 6 der Geschäftsordnung zuständig. Vorschlagsberechtigt ist die Vorstandschaft.
Die Ehrung zu Ziffer 3 wird von der Vorstandschaft beschlossen.
§ 11 Schlussbemerkung
1. Für alle in der Geschäftsordnung der GFT nicht aufgeführten Punkte gelten
grundsätzlich die Satzung und Ordnungen des BFV und die DFB-
Trainerordnung.
2. Die Geschäftsordnung tritt mit Beschluss der ordentlichen Mitgliederver-
sammlung vom 30. November 1974 in Kraft.
Augsburg, den 30. November 1974
In dieser Fassung der Geschäftsordnung wurden folgende Änderungen berücksichtigt:
1. Einführung Ehrenordnung § 10 2. Änderungsbeschluss vom 28. März 1992 3. Änderungsbeschluss vom 19. September 2009 (Ehrenmitgliedschaft) 4. Änderungsbeschluss vom 27. Juli 2013 (Erhöhung Unkostenpauschale)