Home
Der Vorstand
Satzung
Geschichte
Mitglied werden
News
Archiv
Interessante Links
Kontakt
Impressum



  •                                     Geschäfts-Ordnung
                                für die Gemeinschaft der Fußball-Trainer
                                             im BFV - Bezirk Schwaben


                                                                 § 1
                                         Name und Sitz der Gemeinschaft

  • 1. Die Gemeinschaft der Fußballtrainer ist eine Interessengemeinschaft 
  •     auf freiwilliger Basis innerhalb des Bayerischen Fußballverbandes – Bezirk 
  •     Schwaben, nachfolgend kurz „BFV“ genannt.
        Die Gemeinschaft wurde am 3. Dezember 1966 in Augsburg gegründet.

    2. Die Gemeinschaft führt den Namen
        Gemeinschaft der Fußballtrainer im BFV-Bezirk Schwaben
  •     nachfolgend kurz „GFT“ genannt.

    3. Für die Gemeinschaft und deren Mitglieder sind die Satzung und  
  •     Ordnungen des BFV und die Trainerordnung in der jeweils gültigen 
  •     Fassung des DFB bindend.
     

                                                                  § 2
                                                Zweck der Gemeinschaft

    1. Zweck der Gemeinschaft ist die Fortbildung der Fußballtrainer in Praxis
  •     Theorie des Fußballspiels mit dem Ziel, dass die Mitglieder nach den 
  •     modernsten Erkenntnissen der Trainingslehre in den Vereinen an der
  •     Erziehung und sportlichen Ausbildung der Jugend sowie bei den 
  •     Seniorenspielern tätig sein können.

    2. Zur Erreichen dieses Zweckes sind nachstehende Aufgaben zu erfüllen:
        a) Die Gemeinschaft hält im Turnus, etwa alle 2 Monate, (im Kalenderjahr
  •         sollten mindestens 4 Tagungen stattfinden) Arbeitstagungen ab. Das
  •         Lehrprogramm soll so gestaltet sein, dass es jeweils Praxis und Theorie
  •         beinhaltet mit einer Dauer von 3 – 4 Stunden.
        b) Das Lehrprogramm soll im Laufe eines Jahres enthalten:
            - die praktische Trainingslehre sowie
            - die theoretische Schulung mit den Themen,
              Vorträge über Taktik, Regelkunde, Trainings-, Körper-  
  •           und Gesundheitslehre, Erste Hilfe, Verwaltungslehre und 
  •           Filmvorführungen.

    3. Die Gemeinschaft wird auf Anfrage der Vereine bei der Vermittlung von
  •     Übungsleitern behilflich sein. Angaben über Qualifikation und finanzielle
  •     Angelegenheiten werden nicht gemacht.


                                                                   § 3
                                                         Mitgliedschaft

    1. Jede/r ÜbungsleiterIn, die/der ihren/seinen Wohnsitz im Verbandsgebiet
  •     des BFV hat und Mitglied eines Vereines ist, kann Mitglied der GFT
  •     werden, soweit sie/er die unter Punkt 2 genannten Voraussetzungen
        erfüllt.

    2. Mitglied kann werden, wer die Ausbildungserlaubnis als Fußballlehrer oder
  •     Übungsleiter A, B oder C (DFB-Lizenz) besitzt. Es können Sportkameraden/
  •     Innen aufgenommen werden, die bereits als ÜbungsleiterIn in einem Verein
  •     tätig sind und mindestens an einem BFV-Lehrgang für Übungsleiter I
  •     (Grundlehrgang) teilgenommen haben. Ebenfalls können auch A- oder J-
  •     ScheininhaberInnen des BLSV Mitglieder der GFT sein.

    3. Die Mitgliedschaft kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit gekündigt
  •     werden. Außerdem endet die Mitgliedschaft durch Tod sowie durch
  •     Ausschluss. Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auch im Falle des
  •     § 9 Punkt 4 vorgenommen werden.

    Bei einem Ausschlussverfahren muss der Betroffene in jedem Fall die Möglichkeit haben, sich schriftlich oder mündlich zu äußern. Weitere Ausführungen hierzu § 9 Punkt 4.


                                                                   § 4
                                                Organe der Gemeinschaft

    1. Die Organe der Gemeinschaft sind:
  •     a) der Vorstand,
  •     b) die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung.


  •                                                                § 5
                                                         Vorstandschaft

    1. Der Vorstand besteht aus:
        a) 1. Vorsitzenden,
        b) 2 gleichberechtigten Stellvertretern,
        c) 2 Beisitzern.

    Soweit eine Notwendigkeit sich ergibt, können weitere Vorstandsmitglieder in einer ordentlichen Mitgliederversammlung dazu gewählt werden.

    2. Der 1. Vorsitzende vertritt die GFT nach außen. Er beruft und leitet die
  •     Arbeitstagungen sowie die Mitgliederversammlungen und die 
  •     Vorstandssitzungen.

    3. Die beiden gleichberechtigten Stellvertreter haben folgende 
  •     Aufgabengebiete zu erledigen:
        a) die Finanzverwaltung,
        b) allgemeine Verwaltungsaufgaben.

    Hiervon übernimmt ein Stellvertreter die Kassengeschäfte und der weitere die übrigen Verwaltungsaufgaben.
     
    4. Im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden werden die Geschäfte desselben
  •     von einem der beiden Stellvertreter wahrgenommen.

    5. Der Vorstand wird alle vier Jahre von der ordentlichen Mitgliederver-
  •     sammlung gewählt.

    6. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. In Ausübung
  •     ihrer Funktion werden entstehende Auslagen nach den allgemeinen Sätzen
  •     der Spesenordnung des BFV erstattet. Alle ehrenamtlichen Mitglieder der
  •     GFT sind gehalten, bei ihrer Tätigkeit größtmögliche Sparsamkeit walten
  •     zu lassen.

     7. Der bisherige Vorstand bleibt jeweils solange im Amt, bis eine Neuwahl
  •     stattgefunden hast.
     
    8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird in der nächsten
  •     Arbeitstagung der GFT ein Nachfolger gewählt.

    9. Von der ordentlichen Mitgliederversammlung sind alle vier Jahre zwei
  •     Kassenprüfer zu wählen.

    10. Die Wahlen können per Akklamation erfolgen. Sind für einen Posten zwei
  •      und mehr Kandidaten für einen Wahlvorschlag genannt, so ist die 
  •      Abstimmung geheim durchzuführen.

    Im übrigen gelten die für Wahlvorgänge im BFV üblichen Bestimmungen.

     
                                                                   § 6
                                                 Mitgliederversammlung
     
    1. Der Vorstand beruft alle   v i e r   Jahre eine ordentliche Mitgliederver-
  •     sammlung ein. Die Einberufung muss mindestens 2 Wochen vor dem
  •     angesetzten Termin schriftlich an die Mitglieder erfolgen. Die ordentliche
  •     Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
  •     Mitglieder beschlussfähig.

    2. Die Tagesordnung umfasst mindestens folgende Punkte:
        a) Berichte der Vorstandschaft
        b) Bericht der Kassenprüfer
        c) Entlastung der Vorstandschaft
        d) Neuwahl der Vorstandschaft
        e) Neuwahl von zwei Kassenprüfern
        f) Anträge
        g) Verschiedenes

    3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
  •     ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden
  •     eingereicht sein. Dies trifft auch sinngemäß für die außerordentliche
  •     Mitgliederversammlung zu.

    4. Bei der Mitgliederversammlung der GFT sind alle Mitglieder stimmbe-
  •     rechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Nichtanwesenheit eines
  •     Mitgliedes ist eine Stimmenübertragung an einen Dritten nicht möglich.
  •     Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
  •     anwesenden Stimmberechtigten gefasst.

    5. Über die Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll zu führen.

    6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
        a) wenn der Vorstand aufgrund besonderer Ereignisse innerhalb der GFT 
  •         eine Einberufung für dringend erforderlich hält,
        b) wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder
  •         schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird.

    7. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss ebenfalls zwei Wochen
  •     vor dem angesetzten Termin den Mitgliedern bekanntgemacht sein. Siehe
  •     hierzu § 6 Punkt 1.

     
                                                                   § 7
                                          Anerkennung der Fortbildung

     1. Die regelmäßige Durchführung von Arbeitstagungen der GFT mit einem
  •     gezielten Lehrprogramm wird als Fortbildung nach den Richtlinien und der
  •     Trainerordnung des DFB durch den BFV anerkannt.

    2. Danach muss das Mitglied innerhalb von drei Jahren an mindestens 20
  •     Lehrstunden teilgenommen haben, an denen ein gezieltes
  •     Ausbildungsprogramm durchgeführt wurde. Bei Erfüllung dieser
  •     Voraussetzung wird die Fortbildung anerkannt und es erfolgt der
  •     entsprechende Eintrag in den Übungsleiter-Ausweis (DFB-Lizenz) durch
  •     den BFV. Gleichfalls erfolgt der Verlängerungsvermerk im Übungsleiter-
  •     Ausweis des BLSV.

    3. Der Vorstand der GFT hat einen lückenlosen Nachweis über die Teilnahme
  •     der Mitglieder an den Arbeitstagungen zu führen.

    4. Grundlage für die anzurechnende Teilnahme an den Arbeitstagungen ist
  •     grundsätzlich die persönlich mit Unterschrift vorgenommene Eintragung in
  •     die jeweils aufliegende Anwesenheitsliste (Praxis und Theorie).

    5. Bei jeder Arbeitstagung gibt der Vorstand die anzurechnenden
  •     Fortbildungsstunden den Mitgliedern bekannt.

     
                                                      § 8
                                                      Finanzverwaltung
     
    1. Die GFT erhebt grundsätzlich von den Mitgliedern keine Beiträge.

    2. Zur Deckung der laufenden Ausgaben für Referenten und allgemeine
  •     Verwaltungskosten (Porto, Telefon, Schreibmaterial etc.) der GFT werden
  •     alle Mitglieder anteilmäßig mit diesen Kosten belastet.

    3. Zu diesem Zweck wird eine monatliche Unkostenpauschale festgelegt, die
  •     jedes Mitglied unaufgefordert (Bringschuld) zu entrichten hat.

    4. Die Höhe der monatlichen Unkostenpauschale wird in einer ordentlichen
  •     Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. Die
  •     jeweiligen Bedürfnisse sind hierbei zu berücksichtigen.
  • 5. Bei Neuaufnahmen haben die betreffenden SportkameradenInnen mit Abgabe
  •     Abgabe der Beitrittserklärung der GFT zwölf Monatspauschalen im
  •     Voraus zu entrichten, erst mit der Einzahlung des Betrages wird die
  •     Mitgliedschaft wirksam.

     
                                                                   § 9
                                                       Rechtsprechung

    1. Alle Mitglieder der GFT unterstehen grundsätzlich der ordentlichen
  •     Rechtssprechung des BFV bzw. DFB.

    2. Verstöße von Mitgliedern der GFT gegen die sportlichen Bestimmungen
  •     werden von den zuständigen Sportgerichten des BFV geahndet. Die GFT
  •     kann nachfolgende Maßnahmen gegen ihre Mitglieder ergreifen:
        a) Streichung von der Mitgliederliste,
        b) Ausschluss,
        c) Antragstellung an das BFV-Präsidium wegen Lizenzentzug.

    3. Eine Streichung von der Mitgliederliste der GFT erfolgt jeweils ohne
  •     besondere Vorankündigung und Benachrichtigung, wenn ein Mitglied mit
  •     mehr als 6 Monatsunkostenpauschalen im Rückstand ist.

        Über die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand.

    4. Der Ausschluss aus der GFT kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Zwecken
  •     der Gemeinschaft entgegenwirkt, gegen die Anordnungen des Vorstandes
  •     verstößt und dabei die Disziplin gröblich verletzt, unsportliches oder
  •     unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft sowie
  •     die weiteren unter Punkt 5 genannten Verstöße begeht.

    Wie unter § 3 Punkt 3 Absatz 2 ausgeführt ist, muss dem Betroffenen die
  • Gelegenheit zur Stellungnahme und Rechtfertigung gegeben werden.
  • Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet die ordentliche
  • Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

    5. Die GFT kann weiterhin beim BFV-Präsidium Antrag auf zeitweilige oder
  •     dauernde Entziehung der Ausbildungserlaubnis stellen und zwar, wenn der
  •     Betroffene
        a) in erheblichem Ausmaße gegen die Satzungen und Ordnungen des BFV
  •         oder DFB verstößt,
        b) durch sein Verhalten die Erziehung der Jugend gefährdet,
        c) die Bestimmungen dieser Ordnung und die DFB-Trainerordnung
  •         schuldhaft verletzt oder aus anderen Gründen nicht die
  •         Voraussetzungen erfüllt, die für die Zulassung als Übungsleiter
  •         gefordert waren,
        d) sich der Durchführung eines gegen ihn eingeleiteten Verfahrens durch
  •         Austritt aus dem Verein entzieht.

     
                                                                    § 10
                                                           Ehrenordnung

    Die GFT im BFV-Bezirk Schwaben kann besonders, hervorragende Verdienste und Leistungen durch nachstehende Ehrungen würdigen:
         1. Ernennung zum Ehrenvorsitzenden
         2. Ernennung zum Ehrenmitglied
         3. Ehrung für eine verdienstvolle zehnjährige Funktionärstätigkeit in der
  •         GFT oder für eine zwanzigjährige Mitgliedschaft in der GFT.

    Zu 1. Ernennung zum Ehrenvorsitzenden
        Zum Ehrenvorsitzenden kann ernannt werden, wer das Amt des 1.
  •     Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden mindestens 10
  •     Jahre besonders verdienstvoll geführt hat. Er ist in der Vorstandschaft mit
  •     beratender Stimme vertreten.
  •     Für diese Ernennung wird eine Urkunde überreicht.

    Zu 2. Ernennung zum Ehrenmitglied
  •     Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder der GFT ernannt, die 40 Jahre der
        Gemeinschaft zugehörig sind.
  •     Für die Ernennung zum Ehrenmitglied wird eine Urkunde überreicht.

    Zu 3. Ehrung von langjährigen Mitarbeitern und Nichtmitgliedern
  •     Eine Ehrenurkunde der GFT wird überreicht: Für eine verdienstvolle
  •     10jährige Funktionärstätigkeit in der GFT oder für Nichtmitglieder, die sich
  •     um die GFT besondere Verdienste erworben haben.

    Für die Ehrung Ziffer 1 und 2 – Ernennung zum Ehrenvorsitzenden oder zum Ehrenmitglied – ist die Mitgliederversammlung laut § 6 der Geschäftsordnung zuständig. Vorschlagsberechtigt ist die Vorstandschaft.

    Die Ehrung zu Ziffer 3 wird von der Vorstandschaft beschlossen.


                                                                   § 11
                                                      Schlussbemerkung

    1. Für alle in der Geschäftsordnung der GFT nicht aufgeführten Punkte gelten
  •     grundsätzlich die Satzung und Ordnungen des BFV und die DFB-
  •     Trainerordnung.

    2. Die Geschäftsordnung tritt mit Beschluss der ordentlichen Mitgliederver-
  •     sammlung vom 30. November 1974 in Kraft.

     



    Augsburg, den 30. November 1974


    In dieser Fassung der Geschäftsordnung wurden folgende Änderungen berücksichtigt:

    1. Einführung Ehrenordnung § 10
    2. Änderungsbeschluss vom 28. März 1992
    3. Änderungsbeschluss vom 19. September 2009 (Ehrenmitgliedschaft)
    4. Änderungsbeschluss vom 27. Juli 2013 (Erhöhung Unkostenpauschale)

     

     
  • https://createpdf.adobe.com/      
                 

  • Geschäftsordnung_GFT Schwaben_08.02.2014.pdf
     
  • *